Feuerzeuge und Nachfllpatronen fr Feuerzeuge mssen den Vorschriften des Staates entsprechen, in dem sie befllt wurden. Sie mssen mit einem Schutz gegen unbeabsichtigtes Entleeren ausgerstet sein. Die flssige Phase des Gases darf 85 % des Fassungsraums des Gefes bei 15 C nicht berschreiten. Die Gefe einschlielich der Verschlusseinrichtungen mssen einem Innendruck standhalten knnen, der dem doppelten Druck des verflssigten Kohlenwasserstoffgases bei einer Temperatur von 55 C entspricht. Die Ventilmechanismen und Zndeinrichtungen mssen dicht verschlossen, mit einem Klebeband umschlossen oder durch ein anderes Mittel gesichert oder aber so ausgelegt sein, dass eine Bettigung oder ein Freiwerden des Inhalts whrend der Befrderung verhindert wird. Feuerzeuge drfen nicht mehr als 10 g verflssigtes Kohlenwasserstoffgas enthalten. Nachfllpatronen fr Feuerzeuge drfen nicht mehr als 65 g verflssigtes Kohlenwasserstoffgas enthalten.

Bem. Fr Abfall-Feuerzeuge, die getrennt gesammelt werden, siehe Kapitel 3.3 Sondervorschrift 654.